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Beschluss des Landesparteitags vom 28. September 2011

28.09.2011
A 11 - Bremens friedlichen Vorbildcharakter stärken – Zivilklausel ins Hochschulgesetz!
Die Verpflichtung zu einer Wissenschaft in gesellschaftlicher Verantwortung hat für die Sozialdemokratie besondere Bedeutung. Sie wird unter anderem dort verletzt, wo Forschung und Lehre nicht dem Fortschritt dienen, sondern der Rüstung oder dem Krieg. Die SPD Bremen unterstützt daher die Bestrebungen der so genannten "Zivilklauselbewegung" für dem Frieden dienende Hochschulen. Die Zivilklauselbewegung  wirkt etwa in Tübingen, Köln, Karlsruhe und Berlin mit oft starker Unterstützung von Jusos und SPD auf eine Selbstverpflichtung zu ziviler Forschung hin. So wurde die Zivilklausel in Tübingen mittlerweile in der Grundordnung der Universität verankert, unter der Regierung Gerhard Schröders gab es  im niedersächsischen Landeshochschulgesetz einen entsprechenden Passus, bis er von der CDU wieder gestrichen wurde. Bundesweites Vorbild hierfür ist die Universität Bremen, die sich bereits 1986 eine Zivilklausel gab. Der Fortbestand der Zivilklausel an der Uni Bremen ist in letzter Zeit kontrovers diskutiert worden. Gleiches gilt für die Einführung einer Zivilklausel an der Hochschule Bremen. Wir wissen, dass die Abgrenzung von ziviler und militärisch nutzbarer Forschung nicht immer einfach ist. Uns geht es nicht darum, jede Forschung zu unterbinden, die theoretisch auch militärisch nutzbar sein könnte. Das wäre realitätsfern. Was wir fordern, ist eine konstruktive Diskussion darüber, wie die Wissenschaft eine Zivilklausel bestmöglich umsetzen und ihre gesellschaftliche Verantwortung wahrnehmen kann. Dies kann am Besten vor Ort an den Hochschulen selbst geschehen. Die Aufnahme einer Zivilklausel in das Bremische Hochschulgesetz kann aber den Hochschulen den notwendigen Raum für diese Diskussion schaffen. Sie soll in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 5 BremHG (Veröffentlichung den Frieden gefährdender Forschungsergebnisse) dafür sorgen, dass die Ziehung militärischen Nutzens aus Forschungsergebnissen erschwert wird, ohne die wissenschaftliche Freiheit, insbesondere im Bereich der Grundlagenforschung, einzuschränken. Auf Grundlage dieser Überlegungen werden Senat und Fraktion aufgefordert, sich für die Aufnahme des nachfolgenden Passus in § 4 (Aufgaben der Hochschulen) des Bremischen Hochschulgesetzes einzusetzen sowie eine analoge Regelung für die sog. An-Institute zu treffen: Die Hochschulen wirken für eine friedliche und zivile Gesellschaftsentwicklung. Die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dürfen ausschließlich für Vorhaben verwendet werden, die friedlichen Zwecken dienen.