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Beschluss des Landesparteitages vom 30. April 2016

04.05.2016
A 15 - Beendigung der Altersdiskriminierung bei der Wahl von Schöffen
Der Bundesparteitag wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Altersdiskriminierung bei der Wahl von Schöffen beendet wird.

Dazu ist § 33 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wie folgt zu ändern:

§ 33 Ziffer 2: „Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollenden würden“ wird ersatzlos gestrichen. Weiterhin wird in § 33 Ziffer 1 GVG das 25. Lebensjahr durch das 18. Lebensjahr ersetzt.