Beschluss des Landesvorstandes vom 01.11.2020
In Deutschland steht nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl auch behinderten Menschen das aktive und passive Wahlrecht bei Bundestags‑, Landtags- und Kommunalwahlen zu (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG). Ferner ist dieses Recht auch in UNBRK Artikel 29 — „Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben“ verankert.
Der Landesparteitag bittet die LAG Selbst Aktiv gemeinsam mit den Behindertenverbänden und dem SoVD ein Konzept zu erarbeiten, damit spätestens bei der Bürgerschaftswahl 2027 ein Anteil von Menschen mit Beeinträchtigungen in Bürgerschaft, Stadtverordnetenversammlung und Beiräte gewählt werden kann, der dem Anteil an der Bevölkerung entspricht.